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„Antidiskriminierungsgesetz“:
Diskriminierung nach Statistik
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Das Landgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin „Recht“
gegeben und ihr 20.000 EUR Schadensersatz für „Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte“ sowie unbegrenzt Zahlung der Gehaltsdifferenz
zugesprochen, die sich diskriminiert fühlte, weil sie die Position des
Personalchefs nicht bekam. Angeblich besteht die Belegschaft aus zwei Drittel
Frauen und alle 24 Führungspositionen sind von Männern besetzt. Auf die Stelle
als Personalchefin hatte sie sich gar nicht beworben, denn diese war nicht
ausgeschrieben worden. Zur Begründung reichte hier allein die statistische
Angabe, daß die Belegschaft zu zwei Dritteln aus Frauen besteht und keine
Führungsposition von einer Frau besetzt ist. Dies wird zudem von der
Geschäftsleitung bestritten, die feststellt, daß in ihrem Unternehmen 79
männliche und 33 weibliche Führungskräfte tätig sind.
Da allein die statistischen Angaben der Klägerin zur Diskriminierung
ausreichten, mußte nicht mehr die Klägerin ihre Diskriminierung beweisen,
sondern umgekehrte mußte der Beklagte beweisen, daß er nicht diskriminiert
hatte. Da die Stelle aber, wie in der Privatwirtschaft häufig, nicht öffentlich
ausgeschrieben, sondern intern vergeben wurde, gab es kein Verfahren, durch das
das Unternehmen beweisen konnte, daß es die Stellenvergabe auf Grund der
Qualifikation des Mitarbeiters vergeben hatte.
Hinzu kommt die ungewöhnlich hohe Entschädigungssumme, die der Klägerin
zugesprochen wurde. Sie erhält einmalig 20.000 EUR für ihre „Verletzung der
Persönlichkeitsrechte“ und zudem muß das Unternehmen die Gehaltsdifferenz zu dem
Arbeitsplatz ersetzen, den sie nicht bekommen hat, und dies ohne zeitliche
Begrenzung. Da hierbei offensichtlich keine Rolle spielt, ob sie für diese
Stelle überhaupt qualifiziert ist und sie diese Stelle bei einer Ausschreibung
jemals bekommen hätte, ist dies eine Methode zur Gehaltserhöhung aller
Mitarbeiter: Alle weiblichen Mitarbeiter des Unternehmens könnten doch jetzt
ebenfalls klagen und die Gehaltsdifferenz zur Position des Personalchefs
einfordern.
An diesem wie an anderen Fällen die im Zusammenhang mit dem diskriminierenden
„Antidiskriminierungsgesetz“ von uns berichtet wurden, zeigt sich die ganze
Krankhaftigkeit und ideologische Verbohrtheit der liberal-sozialistischen und EU
gesteuerten Gesetzgebung.
Wer nun glaubt, die Klägerin sei mit dem Urteil zufrieden, der muß sich eines
besseren belehren lassen. Nicht nur das Unternehmen, nein, auch die Klägerin
geht in Revision. Die Entschädigung ist ihr zu gering; sie hatte 90.000 EUR
gefordert.
Quelle:
Civitas Institut

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